Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Regelfall. Wenn die Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daran, dass jeder Ehegatte weiterhin Inhaber seines Vermögens bleibt, ändert sich dadurch nichts.
Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, haben die Eheleute die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (Zugewinn) auszugleichen.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten sind eine Erbrechtliche und eine güterrechtliche Lösung möglich.
Als erbrechtliche Lösung sieht das Gesetz einen pauschalen Zugewinn in Höhe von einem Viertel zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten. Die güterrechtliche Lösung ist möglich, wenn die Ehe durch den Tod endet und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird. Dass wäre möglich, wenn der Überlebende durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde oder kein Vermächtnis erhält oder die Erbschaft ausschlägt. Eine Ausschlagung ist vor allem dann überlegenswert, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.