Die Ablieferungspflicht für Testamente ist in §2259 BGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Kommt man der Pflicht nicht nach, kann man vom Nachlassgericht mit Sanktionen belegt werden. Allerdings muss das Nachlassgericht dafür Kenntnis von der Existenz eines Testaments besitzen.
Erblassern, die es nicht darauf ankommen lassen wollen, dass ihr Testament gefunden wird und vom Finder ordentlich abgeliefert wird, ist unbedingt zur Hinterlegung des Testament zu raten. (siehe dort)