Als Abkömmlinge werden die Nachkommen einer Person bezeichnet, die abwärts in gerader Linie verwandt sind. Gemeint sind also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt, ist aus erbrechtlicher Perspektive unerheblich. Auch Adoptivkinder zählen zu den Abkömmlingen.
Was die verwandtschaftlichen Verhältnisse angeht, folgt das Erbrecht dem Familienrecht.