Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Anspruch des Erben richtet sich dann nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser und wird in sogenannten Ordnungen ausgedrückt. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Erben 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge des Erblassers und die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge des Erblassers. Lebende Erben der 1. Ordnung schließen Erben 2. Ordnung vom Erbe aus usf. (§§ 1924-1936 BGB)