Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um den Geldanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der sich aus einem fiktiven Nachlass errechnet. Zur Berechnung wird dem Nachlasswert das hinzugerechnet, was der der Erblasser vor seinem Tod an Vermögen verschenkt hat. (§§ 2325 ff. BGB) Das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben neben dem, was ihm aus dem vorhanden Nachlass als ordentlicher Pflichtteil zusteht das verlangen, was er zusätzlich erhalten hätte, wenn sich die Schenkungen noch immer im Nachlass befänden.
Berücksichtigt werden die Zuwendungen in den letzten zehn Jahren. Für Schenkungen an Ehegatten gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.
Für den Wert, mit dem die Zuwendungen berücksichtigt werden, gelten unterschiedliche Regelungen.
Bei Erbfällen vor dem 1. Januar 2010 wird sie Zuwendung mit dem vollen Wert berücksichtigt. In den Erbfällen danach wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.