Der Zusatzpflichtteil nach §2305 ist der Anspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben, neben seinem Erbanteil eine Geldzahlung zu erhalten, damit er wertmäßig genauso viel erhält, als hätte er nur den Pflichtteil erhalten. Allerdings bleiben die Belastungen und Beschwerungen des Erbrechts erhalten.
In §2305 BGB heißt es dazu: „Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht.“
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich aus dem Wert des Nachlasses errechnet. Als Erbe tritt man dagegen in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und kann über den Nachlass bzw. die Nachlassgegenstände (mit-)verfügen.
Der Zusatzpflichtteil ist vom Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB zu unterscheiden.