Als Alleinerbe wird die Person bezeichnet, die allein die Gesamtrechtsnachfolge eines Erblassers antritt. Ob die Rechtsnachfolge aufgrund gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge eintritt, ist dabei gleichgültig.
Der Begriff des Alleinerben ist zu unterscheiden von dem des Miterben (Erbengemeinschaft) und dem des Vollerben, durch den bei Berliner Testamenten die Abgrenzung zur Vorerbschaft erfolgt.
Ehegatten werden nur dann Alleinerben, wenn ein Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament das bestimmt oder wenn kein Verwandter zur gesetzlichen Erbfolge gelangt.