Wer ein Testament errichtet, gibt eine einseitige Willenserklärung ab, die von Todes wegen gelten soll. Weil die Erklärung einseitig ist, kann sie vom Errichtenden selbst durch Widerruf beseitigt werden. Es bedarf keiner Anfechtung.
Nach dem Tod des Erblassers kann sein Testament binnen Jahresfrist von denjenigen angefochten werden, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, wenn das Testament durch Irrtum oder Bedrohung des Erblassers zu Stande kam oder, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Die Anfechtbarkeit eines Testaments ist von der Frage zu unterscheiden, ob es den Formvorschriften genügt oder der Erblasser testierfähig war. In diesen Fällen ist ein Testament unwirksam, ohne dass es auf den Willen des Erblassers ankommt.