Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. Als anschauliches Beispiel sei die Grabpflege genannt. (§ 1940 BGB)
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. Als anschauliches Beispiel sei die Grabpflege genannt. (§ 1940 BGB)
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