Unter Ausstattung versteht man nach §1624 BGB das, was ein Elternteil seinem Abkömmling mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung eines selbstständigen Lebens zu Lebzeiten zukommen ließ.
Nach §2050 BGB ist eine Ausstattung zwischen Abkömmlingen auszugleichen, wenn der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Außerdem unterliegt eine Ausstattung niemals dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB.
Die Unterscheidung zwischen Ausstattung und Schenkung nach §530 BGB kann mit Blick auf Formbedürftigkeit und Rechtsfolgen erhebliche Bedeutung haben.