Dem Erben steht als Rechtsnachfolger des Erblassers das beim Erbfall vorhandene Bankguthaben zu. Die Bank ist berechtigt, sich vom Erben eine entsprechende Legitimation vorlegen zu lassen. Als eine solche Legitimation wird der Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments mit der Eröffnungsniederschrift angesehen. (§ 1922 BGB, § 2353 BGB)
In der Praxis zeigt sich die Auseinandersetzung mit den Banken und Sparkassen dennoch häufig schwierig. Bis zur Erteilung des Erbscheins kann viel Zeit vergehen. Andere Belege werden von Banken und Sparkassen unter Umständen nicht akzeptiert. Selbst notarielle Vorsorgevollmachten werden teilweise nicht angenommen. Für Bankkonten empfiehlt es sich deshalb, die Formulare der Geldhäuser für Vollmachten zu nutzen.