Als Eigengeschenk versteht man im Erbrecht ein Geschenk, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser erhalten hat. Ein solches Geschenk ist unter Umständen nach §2327 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.
Als Eigengeschenk versteht man im Erbrecht ein Geschenk, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser erhalten hat. Ein solches Geschenk ist unter Umständen nach §2327 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.
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