Die Erwachsenenadoption ist neben der Minderjährigenadoption die Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen Person zu begründen. Im Gesetz wird die Erwachsenenadoption als Annahme Volljähriger bezeichnet und ist in den §§1767 ff BGB geregelt.
Die Wirkungen der Annahme Volljähriger sind in § 1770 BGB geregelt. Dort heißt es:
§1770 Wirkung der Annahme
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Es wird demnach ausschließlich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden begründet. Die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse der beiden bleiben grundsätzlich unberührt.
Die Erwachsenenadoption kann unter den besonderen Voraussetzungen des §1772 BGB aber als „Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme“ eine Volladoption begründen. Dort heißt es:
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Als Kind besitzt man ein Gesetzliches Erbrecht nach seinem Elternteil gemäß §1924 BGB. Man wäre gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung. Außerdem hat man Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §2303 BGB.