Der Güterstand der Gütertrennung kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, findet nach Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft kein Ausgleich zwischen den Vermögen der Eheleute statt.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung führt zu einer anderen Berechnung der Erbquoten im gesetzlichen Ehegattenerbrecht.