Ein Ehegatte kann den sog. kleinen Pflichtteil als güterrechtliche Lösung verlangen, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endete. Überlegenswert ist dieser Weg vor allem dann, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.
Lebten Eheleute im gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft, sieht das Gesetz eine erbrechtliche Lösung und eine güterrechtliche Lösung für die Berechnung der Vermögensnachfolge durch den Ehegatten vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten.
Der kleine Pflichtteil kann verlangt werden, wenn die Ehe durch den Tod endete und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und auch kein Vermächtnis erhält. Der überlebende Ehegatte wird nicht Erbe, wenn er enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt.