Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament auf See bzw. See-Testament ist in §2251 BGB geregelt und erlaubt, dass wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung in der Form errichten kann, die für das Drei-Zeugen-Testament vorgeschrieben ist.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.