Als Schonvermögen wird das Vermögen bezeichnet, das ein (im Sinne der Sozialhilfe) Hilfebedürftiger nicht verwerten muss, um staatliche Unterstützung zu erhalten.
Absatz 1 des §90 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12) bestimmt: „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“
Was nicht zu verwerten oder einzusetzen ist, also was als Schonvermögen anzusehen ist, bestimmen die Absätze 2 und 3.