Ob jemand testierfähig oder testierunfähig ist, richtet sich nach seinen persönlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments erfüllt. Als Voraussetzung gelten die Volljährigkeit und die Geschäftsfähigkeit.
In §2229 BGB heißt es zur Testierfähigkeit Minderjähriger und zur Testierunfähigkeit ausdrücklich, dass ein Minderjähriger ein Testament erst errichten kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dazu bedarf der Minderjährige nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Wer minderjährig ist, darf keine eigenhändiges Testament errichten. Dass heißt, mit Erreichen des 16. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit kann ein Minderjähriger nur ein notarielles Testament errichten.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.