Auf die Vermächtnisunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung (§2345 BGB). Erbunwürdig ist jene Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Bei Erbunwürdigkeit kann das Erbrecht des Erbunwürdigen von demjenigen angefochten werden, dem dessen Wegfall zustatten kommt.