Eine Vorsorgevollmacht soll den Fall absichern, dass man bestimmte Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Der Vollmachtgeber will sicherstellen, im Ernstfall von einer vertrauten Person vertreten zu werden, denn durch eine solche Vollmacht kann man die gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermeiden.
Wem eine Vorsorgevollmacht zu weit geht, der kann eine Betreuungsverfügung treffen.
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte klarstellen, ab wann sie gelten und wann sie enden soll und in welchem Umfang sie den Bevollmächtigten berechtigt. Eine besondere Frage ist dabei immer die Wirkung über den Tod hinaus. Grundsätzlich sollte zwischen dem unterschieden werden, was man mit dem Vollmachtnehmer vereinbart und dem, was man in die Vollmachturkunde als Bedingungen aufnimmt. Nicht selten scheitert in der Praxis eine Vertretung daran, dass die Vollmachtsurkunde falsch gestaltet ist.
Für eine Vorsorgevollmacht braucht man grundsätzlich keinen Notar. Selbst die Schriftform ist eigentlich nicht vorgeschrieben, zum Beweis der Bevollmächtigung aber unbedingt ratsam.
Vorsorgevollmachten sollten unbedingt mit anderen Verfügungen, wie Berliner Testament, einseitigem Testament oder Patientenverfügung abgestimmt sein.