Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem Berliner Testament führt § 2270 BGB aus, dass Verfügungen eines Ehegatten unwirksam sind, wenn anzunehmen ist, dass sie ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen sein würden, und die entsprechende Verfügung des anderen nichtig oder widerrufen ist.
Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.