Abfindung für einen Erbverzicht

Um seine Rechtsnachfolge eindeutig zu gestalten, kann es sich für Erblasser anbieten, einzelnen Erbberechtigten eine Abfindung für einen Erbverzicht anzubieten, so dass ihnen nach seinem Versterben kein Erbrecht mehr zusteht.
Gerade wenn ein Unternehmen oder eine Immobilie zur Erbmasse gehören, kann es sich anbieten, wenn es nur einen Erben gibt.
Für einen wirksamen Erbverzicht muss ein Erbvertrag geschlossen werden.

Abkömmling

Als Abkömmlinge werden die Nachkommen einer Person bezeichnet, die abwärts in gerader Linie verwandt sind. Gemeint sind also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt, ist aus erbrechtlicher Perspektive unerheblich. Auch Adoptivkinder zählen zu den Abkömmlingen.
Was die verwandtschaftlichen Verhältnisse angeht, folgt das Erbrecht dem Familienrecht.

Ablaufhemmung in Nachlassfällen §211 BGB

Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen beträgt sechs Monate. Ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, verjährt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Ablieferungspflicht eines Testaments oder Berliner Testaments § 2259 BGB

Die Ablieferungspflicht für Testamente ist in §2259 BGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Kommt man der Pflicht nicht nach, kann man vom Nachlassgericht mit Sanktionen belegt werden. Allerdings muss das Nachlassgericht dafür Kenntnis von der Existenz eines Testaments besitzen.
Erblassern, die es nicht darauf ankommen lassen wollen, dass ihr Testament gefunden wird und vom Finder ordentlich abgeliefert wird, ist unbedingt zur Hinterlegung des Testament zu raten. (siehe dort)

Abschichtung – Abschichtungsvereinbarung – Abschichtungsvertrag

Man spricht von Abschichtung, Abschichtungsvereinbarung oder  Abschichtungsvertrag, wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft untereinander eine Vereinbarung treffen, durch die ein Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. In der Regel erfolgt eine Zahlung an den ausscheidenden Erben.
Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben an.
Die Anwachsung erfolgt kraft Gesetzes und bedarf keiner notariellen Beurkundung. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann sich diese Form der Erbauseinandersetzung als besonders sinnvoll und kostengünstig erweisen. Denn die Anwachsung stellt keine Übertragung des Grundstücks dar. D.h. es fallen keine gesonderten Notarkosten für die Übertragung der Immobilie an.

Abwesenheitspfleger

Ein Abwesenheitspfleger betreut die Vermögensangelegenheiten eines abwesenden Volljährigen. Er kann in Fällen eingesetzt werden, in denen der Aufenthaltsort des Abwesenden unbekannt ist, oder in denen der Abwesende an der Rückkehr sowie an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Der Abwesenheitspfleger fungiert als gesetzlicher Vertreter, der auch die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft erklären kann. Sollte der Aufenthaltsort des Abwesenden unbekannt sein, ist der Abwesenheitspfleger befugt, eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz zu beantragen.

Adoption §§1741 ff BGB

Die Adoption eines Kindes wird im Gesetz als Annahme als Kind bezeichnet und ist in den §§1741 BGB bis 1772 BGB geregelt.

Grundsätzlich wird zwischen der Annahme Minderjähriger (Minderjährigenadoption) und der Annahme Volljähriger (Erwachsenenadoption) unterschieden.
In beiden Fällen begründet die Adoption ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden dergestalt, dass der Anzunehmende als Kind des Annehmenden angesehen wird. Was die weiteren Verwandtschaftsverhältnisse angeht, unterscheiden sich die Minderjährigenadoption und die Erwachsenenadoption.

Als Kind besitzt man ein Gesetzliches Erbrecht nach seinem Elternteil gemäß §1924 BGB. Man wäre gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung. Außerdem hat man Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §2303 BGB.

Aktiva des Nachlasses

Um den Wert eines Nachlasses bestimmen zu können, müssen Aktiva und Passiva ermittelt werden. Zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen wird auf den Nachlasswert zur Zeit des Eintretens des Erbfalls ermittelt werden. Die Aktiva des Nachlasses sind hierbei alle vererblichen Nachlassgegenstände und umfassen neben Barvermögen und Bankguthaben auch Versicherungen, Mobilien und Immobilien.
Der Wert des Aktivbestands wird um den zu ermittelnden Wert der sogenannten Passiva gekürzt. Hierunter sind alle Verbindlichkeiten zu verstehen, durch deren Erwerb der Erbe unter steuerlicher Perspektive belastet wird. Der Nachlass kann beispielsweise Steuerschulden, Hypotheken oder andere Verbindlichkeiten gegenüber Dritten enthalten.
Der so ermittelte Wert des Nachlasses wird als Reinnachlass oder Nettonachlass bezeichnet.
Neben dem (tatsächlichen) Reinnachlass kann ein fiktiver Nachlass maßgeblich werden, wenn Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu berücksichtigen sind.

Alleinerbe

Als Alleinerbe wird die Person bezeichnet, die allein die Gesamtrechtsnachfolge eines Erblassers antritt. Ob die Rechtsnachfolge aufgrund gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge eintritt, ist dabei gleichgültig.
Der Begriff des Alleinerben ist zu unterscheiden von dem des Miterben (Erbengemeinschaft) und dem des Vollerben, durch den bei Berliner Testamenten die Abgrenzung zur Vorerbschaft erfolgt.
Ehegatten werden nur dann Alleinerben, wenn ein Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament das bestimmt oder wenn kein Verwandter zur gesetzlichen Erbfolge gelangt.

Alleinerbschein

Ein Alleinerbschein weist das Erbrecht eines Alleinerben aus.

Alleintestament

Als Alleintestament bezeichnet man die letztwillige Verfügung einer Person, mit der sie als Erblasser über ihr eigenes Vermögen verfügt. Die Bezeichnung findet in Abgrenzung zu gemeinschaftlichen Testamenten/ Berliner Testamenten statt, die von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden können.

Anfechtung

Mit einer Anfechtung kann die Wirksamkeit einer Willenserklärung rückwirkend beseitigt werden. Ein Vertrag benötigt übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten. Wird eine dieser Erklärungen angefochten, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.
Anfechtungsgründe sind eine ungewollte Erklärung, ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung, eine falsche Übermittlung durch Dritte, ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Erklärungsobjekts und eine arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung.
Für eine erfolgreiche Anfechtung bedarf es einer wirksamen Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist. Die Anfechtungsfristen unterscheiden sich abhängig vom Anfechtungsgrund.

Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung § 1954 BGB

Bereut ein Erbe die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, kann er seine Erklärung möglicherweise anfechten. Nach § 1954 BGB dauert die Anfechtungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. ab Ende der Zwangslage bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Wichtigster Anfechtungsgrund ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, wie beispielsweise die Überschuldung des Nachlasses, die erst nach der Annahme bekannt wird.

Anfechtung Testament

Wer ein Testament errichtet, gibt eine einseitige Willenserklärung ab, die von Todes wegen gelten soll. Weil die Erklärung einseitig ist, kann sie vom Errichtenden selbst durch Widerruf beseitigt werden. Es bedarf keiner Anfechtung.
Nach dem Tod des Erblassers kann sein Testament binnen Jahresfrist von denjenigen angefochten werden, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, wenn das Testament durch Irrtum oder Bedrohung des Erblassers zu Stande kam oder, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Die Anfechtbarkeit eines Testaments ist von der Frage zu unterscheiden, ob es den Formvorschriften genügt oder der Erblasser testierfähig war. In diesen Fällen ist ein Testament unwirksam, ohne dass es auf den Willen des Erblassers ankommt.