Annahme der Erbschaft § 1943 BGB

Zur Annahme der Erbschaft bestimmt §1943 BGB, dass der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Eine Erbschaft kann nur annehmen, wer voll geschäftsfähig ist. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist fristgebunden und kann nur binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt. Wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hatte, gilt eine Frist von sechs Monaten.
Ist der Erbe testamentarisch berufen, beginnt die Frist mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Die Erbschaft kann bereits vor Ablauf der genannten Frist durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten angenommen werden.

Anwachsung § 2094 BGB

Die Anwachsung ist unter §2094 BGB geregelt. Darunter versteht man die Erhöhung des Erbanteils eines Miterben dadurch, dass ein anderer Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Ein Erbe kann durch Ausschlagung, Abschichtungsvertrag, Erbverzicht oder Tod ausscheiden. Sein Anteil verteilt sich auf die übrigen Erben entsprechend ihrer Erbquote. Die Anwachsung kann durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden.

Auflage § 1940 BGB

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. Als anschauliches Beispiel sei die Grabpflege genannt. (§ 1940 BGB)

Ausgleichung – Ausgleichungspflicht §§ 2050 ff. BGB

Unter Ausgleichung bzw. Ausgleichungspflicht versteht man im Erbrecht die Pflicht unter Abkömmlingen im der Fall der gesetzlichen Erbfolge Zuwendungen auszugleichen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers von ihm als Ausstattungen erhalten haben. (§§ 2050 BGB)

Auskunftspflicht des Hausgenossen § 2028 BGB

Die Auskunftspflicht des Hausgenossen ist in §2028 BGB geregelt. Dort heißt es:

§ 2028 – Auskunftspflicht des Hausgenossen

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.

 

Ausschlagung §§ 1942 ff BGB

Die Ausschlagung ist in den §§1942 ff BGB geregelt.
Bei der Ausschlagung eines Erbes handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder befand sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland, gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Monaten. Verstreicht die Ausschlagungsfrist, gilt das Erbe als angenommen.

Unter bestimmten Umständen kann durch Anfechtung der Ausschlagung die Wirkung der Annahme der Erbschaft wieder hergestellt werden.

Mehr zur Ausschlagung.

Ausschlagungsfrist § 1944 BGB

Die Ausschlagungsfrist ist in §1944 BGB geregelt. Dort heißt es:

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Ausstattung § 1624 BGB

Unter Ausstattung versteht man nach §1624 BGB das, was ein Elternteil seinem Abkömmling mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung eines selbstständigen Lebens zu Lebzeiten zukommen ließ.
Nach §2050 BGB ist eine Ausstattung zwischen Abkömmlingen auszugleichen, wenn der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Außerdem unterliegt eine Ausstattung niemals dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB.

Die Unterscheidung zwischen Ausstattung und Schenkung nach §530 BGB kann mit Blick auf Formbedürftigkeit und Rechtsfolgen erhebliche Bedeutung haben.

Bankguthaben im Erbfall

Dem Erben steht als Rechtsnachfolger des Erblassers das beim Erbfall vorhandene Bankguthaben zu. Die Bank ist berechtigt, sich vom Erben eine entsprechende Legitimation vorlegen zu lassen. Als eine solche Legitimation wird der Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments mit der Eröffnungsniederschrift angesehen. (§ 1922 BGB, § 2353 BGB)

In der Praxis zeigt sich die Auseinandersetzung mit den Banken und Sparkassen dennoch häufig schwierig. Bis zur Erteilung des Erbscheins kann viel Zeit vergehen. Andere Belege werden von Banken und Sparkassen unter Umständen nicht akzeptiert. Selbst notarielle Vorsorgevollmachten werden teilweise nicht angenommen. Für Bankkonten empfiehlt es sich deshalb, die Formulare der Geldhäuser für Vollmachten zu nutzen.

Beerdigungskosten und Bestattungspflicht § 1968 BGB

Die Beerdigungskosten des Erblassers trägt der Erbe. (§ 1968 BGB)
Die Frage nach den Beerdigungskosten ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, wer für die Bestattung zu sorgen hat. Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. In Berlin lautet die Reihenfolge beispielsweise:

(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

  • 1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  • 2. die volljährigen Kinder,
  • 3. die Eltern,
  • 4. die volljährigen Geschwister,
  • 5. die volljährigen Enkelkinder,
  • 6. die Großeltern.

(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.

Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dafür müssen dessen Eltern beim Errichten einer letztwilligen Verfügung beispielsweise Reglungen zur Vor- und Nacherbschaft formulieren. Ein Behindertentestament kann damit so gestaltet werden, dass es dem behinderten Kind neben den Sozialhilfeleistungen laufende Einnahmen verschafft, wobei zugleich der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindert wird. (§ 138 BGB, § 1937 BGB)

Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Vollerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

Lesen Sie hier mehr dazu:  Berliner Testament

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung wird kein anderer bevollmächtigt (anders als bei der Vorsorgevollmacht), sondern man bestimmt ausschließlich für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich wird, wen das Gericht bestellen soll oder wen nicht. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, die sich auf das Vermögen, Wohnen oder andere persönliche Angelegenheiten beziehen.

Bindungswirkung des Berliner Testaments

Ein Berliner Testament entfaltet für die testierenden Eheleute Bindungswirkung, soweit sie wechselbezügliche Verfügungen treffen. Zur Wechselbezüglichkeit führt § 2270 BGB aus, dass Verfügungen eines Ehegatten unwirksam sind, wenn anzunehmen ist, dass sie ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen sein würden, und die entsprechende Verfügung des anderen nichtig oder widerrufen ist.
Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Bürgermeister-Testament § 2249 BGB

Das Nottestament vor dem Bürgermeister bzw. Bürgermeister-Testament ist in §2249 BGB geregelt und kann bei der Besorgnis errichtet werden, der Erblasser werde früher sterben, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.