Nachlassverzeichnis § 2314 BGB

Durch ein Nachlassverzeichnis erfüllt der Erbe die Auskunftsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten nach §2314 BGB. Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem oder den Erben Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und über die vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre gemachten Schenkungen verlangen.

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§ 2314 BGB –  Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

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