Erbeinsetzung § 1937 BGB

Durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) kann der Erblasser seine Erben selbst bestimmen. (§ 1937 BGB)

Erbenfeststellungsklage

Durch eine Erbenfeststellungsklage kann bei rechtlich schwierigen Fällen eine gerichtliche Entscheidung darüber erreicht werden, wer Erbe ist. Bei welchem Gericht die Klage eingereicht wird, ist neben der örtlichen Zuständigkeit davon abhängig, wie hoch der Streitwert ist. Anders als im Erbscheinverfahren des Nachlassgerichts kann die gerichtliche Entscheidung über die Klage eines möglichen Erben nicht mehr angegriffen werden, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Erbengemeinschaft § 2032 BGB

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben werden dann als Miterben bezeichnet. Der Nachlass ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen. (§ 2032 BGB)

Erbenhaftung § 1967 BGB

Zur Erbenhaftung führt § 1967 BGB aus: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ Unter Nachlassverbindlichkeiten werden hier nicht nur etwaige Schulden (bspw. bei Banken, Versicherungen oder Steuerschulden) des Erblassers, sondern auch Verbindlichkeiten verstanden, die durch den Erbfall selbst (bspw. Beerdigungskosten, Kosten für die Nachlassverwaltung, aber auch Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse) entstehen.
Problematisch wird es für Erben, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dann kommt es vor allem darauf an, dass eigene Vermögen vor den Schulden des Nachlasses zu schützen. Der einfachste Weg wäre die Ausschlagung. Doch nicht selten genügt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht, um die Erbschaft zu überschauen und eine Überschuldung festzustellen. Unter Umständen besteht dann die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Besteht diese Möglichkeit nicht, hilft in der Regel nur eine Nachlassinsolvenz.

Neben diesem Weg, gibt es Möglichkeiten, für Erben einen vorläufigen Schutz vor dem Zugriff von Nachlassgläubigern zu erreichen.

Erbfall

Als Erbfall wird juristisch der Tod einer Person bezeichnet. Er beschreibt den Zeitpunkt, ab dem die erbrechtlichen Regelungen eintreten, die der Erblasser entweder selbst bestimmt hat oder die das Gesetz vorsieht.

Erbfolge gesetzliche gewillkürte

Die gesetzliche Erbfolge tritt in den Fällen ein, in denen der Erblasser seine Erbfolge nicht selbst wirksam bestimmt hat. Die vom Erblasser bestimmte Erbfolge wird als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Der Erblasser kann die gewillkürte Erbfolge durch ein rechtskräftiges Testament oder einen rechtskräftigen Erbvertrag herbeiführen.

Erblasser

Als Erblasser wird die Person bezeichnet, um deren Erbrecht es geht. „Erblasser“ kann also sowohl eine lebende Person meinen, die beispielsweise ihre Vermögensnachfolge regeln will. Genauso wird der Begriff für eine Person gebraucht, die verstorben ist und deren Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist.

Erbmasse – Nachlass

Als Erbmasse bzw. Nachlass wird das hinterlassene Vermögen des Erblassers bezeichnet, also die Gesamtheit aller Aktiva und Passiva.

Erbrecht

Das Erbrecht wird durch den Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert. Es bezeichnet die Rechtsvorschriften, die sich auf den Tod einer Person und die Rechtsfolgen beziehen. Als Erbrecht bezeichnet man auch das Recht des oder der Erben. Wer Erbe ist, tritt im Erbfall die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an.

Erbrechtliche Lösung

Der Begriff der erbrechtlichen Lösung wird in Abgrenzung zur güterrechtlichen Lösung im Ehegattenerbrecht verstanden. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet und lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sieht die erbrechtliche Lösung einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels vor, dass dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten hinzugerechnet wird. Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbquote erhalten.

Erbrechtsverordnung

Die Erbrechtsverordnung regelt alle internationalen Erbfälle seit dem 17.08.2015. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Sie regelt für Erbfälle mit internationalem Bezug, welches Erbrecht Anwendung findet.
Bisher bestimmte jeder Mitgliedstaat der EU nach seinem eigenen Erbrecht, wer Erbe wird, ob es einen Pflichtteil gibt, welche Formvorschriften für Testamente gelten und wie man sein Erbrecht nachweist. Diese individuellen Beurteilungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich bewertet wird.
Das deutsche internationale Erbrecht knüpft bisher an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Ein deutsches Gericht muss deshalb auf seine Erbfolge und seinen gesamten Nachlass grundsätzlich deutsches Erbrecht anwenden, egal wo der Erblasser zuletzt lebte und wo sich sein Nachlass befindet.
Die Erbrechtsverordnung soll die Rechtsfolgen vereinheitlichen. Das anwendbare Erbrecht soll sich nach denselben Regeln bestimmen, egal in welchem Land der Erbfall beurteilt wird. Dazu soll zukünftig nicht mehr auf die Nationalität des Erblassers, sondern auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werden. D.h. lebte ein Deutscher zuletzt überwiegend in Frankreich, kommt französisches Erbrecht zur Anwendung. Diese Rechtsfolge kann ein Erblasser nur vermeiden, wenn er durch Testament oder Erbvertrag das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit wählt.
Mit der Erbrechtsverordnung wird zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt.

Die Änderungen durch die Erbrechtsverordnung sind für alle beachtlich, deren Erbrecht einen internationalen Bezug ausweist. Betroffen sind insbesondere Menschen, die nicht in dem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Vermögen im Ausland haben, die beabsichtigen, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen oder für die, die darin eine Möglichkeit sehen, sich von Pflichtteilsansprüchen zu befreien.
Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung bei gemeinschaftlichen Testamenten, denn nicht alle Mitgliedstaaten kennen diese Möglichkeit der letztwilligen Verfügung. Die Konsequenz könnte sein, dass ein Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, weil die anwendbare Rechtsordnung es nicht anerkennt.

 

Erbschaft

Als Erbschaft wird das bezeichnet, was jemand aufgrund seines Erbrechts durch den Tod einer Person erwirbt.

Erbschaftsbesitzer § 2018 BGB

Als Erbschaftsbesitzer wird eine Person bezeichnet, die Nachlassgegenstände unrechtmäßig in ihrem Besitz hat und sich dabei auf ein ihr nicht zustehendes Erbrecht beruft. Der § 2018 BGB führt dazu aus. „Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.“

Erbschein – Erbscheinverfahren

Der Erbschein zeigt die Berechtigung des Erben über den Nachlass, d.h. er weist das Erbrecht des oder der Erben aus. Erbscheine werden in einem Erbscheinverfahren erteilt. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der direkt beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden kann.
Man unterscheidet nach ihrem Inhalt Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein und Teilerbschein.
Die Kosten eines Erbscheinverfahrens hängen vom Wert des Nachlasses ab.

 

Erbteilskauf § 2033 BGB

Als Erbteilskauf wird die Berechtigung des Erben bezeichnet, den ihm zustehenden Teil des Nachlasses sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verkaufen. Die Berechtigung erstreckt sich jedoch nicht auf einzelne Nachlassgegenstände. Etwaige Miterben besitzen ein befristetes Vorkaufsrecht. Der Erbteilskauf bedarf der notariellen Beurkundung. (§ 2033 BGB)