Dauertestamentsvollstreckung §§ 2209 – 2210 BGB

Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der die langfristige Verwaltung des Nachlasses übernehmen soll. Die Testamentsvollstreckung kann neben der Erledigung bestimmter den Nachlass betreffender Aufgaben auch ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses angeordnet sein. Die Rechte des Erben sind während einer Dauertestamentsvollstreckung dahingehend beschränkt, als dass er soweit nicht über das ihm zustehende Erbe verfügen kann. Die Voraussetzungen der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen keinen gesetzlichen Einschränkungen. Die zeitliche Beschränkung der Anordnung kann bis zu dreißig Jahre nach dem Erbfall aufrechterhalten werden. (§§ 2209 – 2210 BGB)
Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, kann sich der Erbe einer Dauertestamentsvollstreckung dadurch entziehen, dass er das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

Drei-Zeugen-Testament § 2250 BGB

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor drei Zeugen bzw. Drei-Zeugen-Testament ist in §2250 BGB geregelt und unterscheidet zwei Voraussetzungen: Einen Orte, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist und nahe Todesgefahr, durch die voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeister-Testaments nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

In §2250 BGB heißt es:

§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

Dreißigster § 1969 BGB

Als Dreißigster wird die Verpflichtung des Erben verstanden, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Die Dürftigkeitseinrede des Erben ist in §1990 BGB geregelt. Danach kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Mit der Dürftigkeitseinrede schützt der Erbe sein eigenes Vermögen. Für Schulden des Erblassers oder des Nachlasses haftet danach allein das Erbe.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft – Lebensgefährte

Für Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Sie können den Lebensgefährten nur durch Verfügungen von Todes wegen begünstigen. Dabei müssen (im Vergleich zu Eheleuten und Lebenspartnern) deutlich schlechtere Steuerklassen und geringere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer hingenommen werden. Dem Überlebenden steht auch kein Voraus hinsichtlich des Hausrates zu.
Neben wirksamen und sinnvollen testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen sollten Lebensgefährten auf wirksame Vollmachten achten.

Ehegattenerbrecht

Unter Ehegattenerbrecht versteht man die besonderen Regelungen für das gesetzliche Erbrecht von Eheleuten. Sie besitzen neben Verwandten ein eigenes Erbrecht, das unter anderem vom Güterstand der Ehe geprägt wird. Ehegatten sind darüber hinaus zum Pflichtteil berechtigt. Dem Ehegatten steht außerdem ein sogenanntes Vorausvermächtnis (siehe dort) zu.

Lesen Sie hier mehr zum Ehegattenerbrecht. Erfahren Sie mehr zu häufigen Irrtümern im Ehegattenerbrecht, zur gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten und zur Nachlassplanung beim Pflichtteil nichtehelicher / unehelicher Kinder.

Ehegattentestament

Ehegattentestament ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für ein gemeinschaftliches Testament bzw. Berliner Testament. Ein gemeinschaftliches bzw. ein Berliner Testament erlaubt es Eheleuten, ihre letztwilligen Verfügungen gemeinsam in einer Urkunde zu verfassen.

Eigengeschenk – Eigenschenkung

Als Eigengeschenk versteht man im Erbrecht ein Geschenk, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser erhalten hat. Ein solches Geschenk ist unter Umständen nach §2327 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.

Einheitslösung

Als Einheitslösung wird eine besondere Gestaltungsform des Berliner Testament bezeichnet, nach der der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und (in der Regel) nach seinem Tod die gemeinsamen Kinder den überlebenden Ehegatten beerben.
Nach der Einheitslösung geht das Vermögen des Erstversterbenden im Vermögen des Überlebenden auf.
Die Einheitslösung ist von der Trennungslösung zu unterscheiden.

Enterbung §1938 BGB

Zur Enterbung führt der § 1938 BGB aus: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“ Wenn nicht testamentarisch anders verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge dann so ein, als ob der wirksam Enterbte beim Eintritt des Erbfalls nicht vorhanden wäre.
Wer enterbt ist, kann trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil haben.

Entlassung des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten nach §2227 BGB entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Entziehung des Pflichtteils §§ 2333 – 2337 BGB

Der Erblasser ist berechtigt einem Abkömmling, einem Elternteil oder dem Ehegatten den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen, wenn sich diese gegenüber dem Erblasser schwerer Vergehen schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder einer anderen schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben oder eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen. (§§2333 bis 2337 BGB)

Erbanspruch eines nichtehelichen Kindes § 1924 BGB

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt und werden gesetzliche Erben ihrer Mütter und Väter. (§ 1924 BGB)

Das war allerdings nicht immer so. Lange Zeit ging das Gesetz davon aus, das zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Diese Annahme wirkt noch bis heute nach, denn vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind vom Nachlass des Vaters weiterhin ausgeschlossen, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eintrat.

Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben und führt zur Auflösung der Erbengemeinschaft / Gesamthandsgemeinschaft.

Erbe

Der oder die Erben treten beim Erbfall die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an.
Das Erbe bezeichnet den Nachlass bzw. den Nachlass des Erblassers.