Erbunwürdig ist jene Person, welche durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung geltend gemacht (§2340 BGB). Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt (§2341 BGB).
Die Anfechtung erfolgt durch eine Anfechtungsklage (§2342 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§2344 BGB).
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Erbvertrag § 1941 BGB
Durch den Erbvertrag ist es dem Erblasser möglich einen Erben einzusetzen sowie Auflagen und Vermächtnisse festzulegen. (§ 1941 BGB)
Mehr zum Erbvertrag.
Erbverzicht §§ 2346 – 2352 BGB
Ein Erbberechtigter kann mittels eines notariellen Vertrages mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht und / oder das Pflichtteilsrecht verzichten. (§§2346 bis 2352 BGB) Auch ein teilweiser Verzicht ist möglich. Der Verzicht hat zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, als würde er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben. Wird nichts anderes bestimmt, erstreckt sich der Erbverzicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Erlassvermächtnis
Durch ein Erlassvermächtnis testiert der Erblasser das Erlöschen einer geldwerten Schuld beim Eintritt des Erbfalls. Die Erben können in diesem Fall die Begleichung einer beim Erbfall bestehenden Schuld nicht mehr geltend machen.
Lesen Sie hier mehr zum Vermächtnis.
Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers § 2225 BGB
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt nach § 2225 BGB, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung unwirksam sein würde, weil er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten selbst einen Betreuer erhalten hat.
Erwachsenenadoption §§ 1767 ff BGB
Die Erwachsenenadoption ist neben der Minderjährigenadoption die Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen Person zu begründen. Im Gesetz wird die Erwachsenenadoption als Annahme Volljähriger bezeichnet und ist in den §§1767 ff BGB geregelt.
Die Wirkungen der Annahme Volljähriger sind in § 1770 BGB geregelt. Dort heißt es:
§1770 Wirkung der Annahme
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Es wird demnach ausschließlich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden begründet. Die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse der beiden bleiben grundsätzlich unberührt.
Die Erwachsenenadoption kann unter den besonderen Voraussetzungen des §1772 BGB aber als „Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme“ eine Volladoption begründen. Dort heißt es:
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Als Kind besitzt man ein Gesetzliches Erbrecht nach seinem Elternteil gemäß §1924 BGB. Man wäre gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung. Außerdem hat man Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §2303 BGB.
Europäisches Nachlasszeugnis
Mit der neuen Erbrechtsverordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben und Testamentsvollstrecker in allen EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien, in denen die Erbrechtsverordnung nicht gelten soll) ihre Rechtsstellungen einheitlich nachweisen können sollen. Darüber hinaus werden nationale Erbnachweise wie der deutsche Erbschein in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Fachanwalt für Erbrecht
„Fachanwalt für Erbrecht“ ist ein Titel, den die zuständige Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt verleiht, der im Rechtsgebiet des Erbrechts besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgeweisen konnte. Die Voraussetzungen sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.
Unter § 14f FAO heißt es:
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
Fachanwaltsordnung
Zur Fachanwaltsordnung (FAO)
Forderungsvermächtnis § 2173 BGB
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Lesen Sie hier mehr zum Vermächtnis.
Gattungsvermächtnis § 2155 BGB
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Lesen Sie hier mehr zum Vermächtnis.
Gemeinschaftliche Testamente
Ein gemeinschaftliches Testament ist eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen, die Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten können. Das Berliner Testament ist eine Gestaltungsform des gemeinschaftlichen Testamentes.
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet eine besondere Bindungswirkung hinsichtlich der sog. wechselbezüglichen Verfügungen, die zu Lebzeiten beider Beteiligter nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden können. Ohne Mitwirkung bleibt dem Anderen nur der Widerruf des Testaments.
Nach dem Tod eines Beteiligten kann der überlebende Ehegatte nicht mehr widerrufen. Wenn nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Bindungswirkung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann er sich davon nur durch Ausschlagung lösen.
Gemeinschaftlicher Erbschein § 352a FamFG
Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist das Erbrecht aller Miterben einer Erbengemeinschaft aus.
Der gemeinschaftliche Erbschein war bislang im § 2357 BGB geregelt. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042) m.W.v. 17.08.2015 aufgehoben.
Der gemeinschaftliche Erbschein ist nun in §352a FamFG geregelt.
Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2157 BGB
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
Lesen Sie hier mehr zum Vermächtnis.
Gemischte Schenkung
Unter einer gemischten Schenkung versteht man die teilweise unentgeltliche Überlassung einer Sache. Das heißt, für die Übertragung einer Sache wird eine Gegenleistung verlangt, die hinter deren tatsächlichem Wert zurückbleibt. Verkauft beispielsweise ein Erblasser sein Grundstück deutlich unter Wert an einen Pflichtteilsberechtigten, ist die Differenz zwischen dem realen Wert der Immobilie und dem gezahlten Kaufpreis als Schenkung anzusehen. Diese Differenz hat sich der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen als sogenanntes Eigengeschenk auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen. Die steuerrechtlichen Folgen einer Schenkung sollten beachtet werden.