Grundsätzlich trennen sich mit der Scheidung auch die erbrechtlichen Verbindungen der Eheleute. Über die gemeinsamen Kinder kann es aber geschehen, dass der eine trotzdem am Vermögen des anderen Teil hat. Diese Möglichkeit kann mit einem Geschiedenentestament ausgeschlossen werden.
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Gesetzliche Erbfolge §§ 1924 – 1936 BGB
Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Anspruch des Erben richtet sich dann nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser und wird in sogenannten Ordnungen ausgedrückt. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Erben 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge des Erblassers und die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge des Erblassers. Lebende Erben der 1. Ordnung schließen Erben 2. Ordnung vom Erbe aus usf. (§§ 1924-1936 BGB)
Gesetzlicher Güterstand einer Ehe
Der gesetzliche Güterstand einer Ehe ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft. Die Regeln der Zugewinngemeinschaft treten immer ein, wenn die Eheleute oder Lebenspartner keine abweichende Vereinbarung durch Ehevertrag geschlossen haben.
Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen des einen Ehegatten oder Lebenspartners verschmilzt danach mit dem des anderen zum sogenannten Gesamtgut. Darüber hinaus verbleibt jedem Ehegatten noch Vorbehaltsgut und Sondergut.
Güterrecht – Güterstand
Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften (in Deutschland Lebenspartnerschaften) die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind.
Ganz grundsätzlich ist jede Person Inhaberin ihres eigenen Vermögens. In Deutschland regeln die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, wie sich das Vermögen einer Person zum Vermögen des Ehegatten oder Lebenspartners während für die Zeit der Ehe verhält.
Ohne Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Güterrechtliche Lösung
Der Begriff der güterrechtlichen Lösung wird in Abgrenzung zur erbrechtlichen Lösung im Ehegattenerbrecht verstanden. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, sieht die erbrechtliche Lösung einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels vor, das dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten hinzugerechnet wird.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbquote erhalten. Die güterrechtliche Lösung tritt ein, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und auch kein Vermächtnis erhält oder wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Eine Ausschlagung ist vor allem dann überlegenswert, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte und der Überlebende selbst nur einen geringen Zugewinn erzielte.
Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, findet nach Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft kein Ausgleich zwischen den Vermögen der Eheleute statt.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung führt zu einer anderen Berechnung der Erbquoten im gesetzlichen Ehegattenerbrecht.
Hinterlegung eines Testaments oder eines Berliner Testaments
Jedem Erblasser ist zur Hinterlegung seines Testaments zu raten. Gleiches gilt für ein Berliner Testament. Nur so kann man sich der Testamentseröffnung sicher sein, weil das Hinterlegungsgericht mit Kenntnis vom Tod das Testament automatisch an das Nachlassgericht sendet.
Jede private Verwahrung birgt dagegen ein hohes Verlustrisiko. Wer weiß, ob das Testament überhaupt gefunden wird? Wer weiß, ob der Finder es tatsächlich und ohne Manipulation abliefert (vgl. Ablieferungspflicht)?
Jeder kann sein Testament bei einem Amtsgericht hinterlegen. Die Hinterlegungsstelle händigt einen Hinterlegungsschein aus, mit dem der Erblasser sein Testament jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung nehmen kann. Aber Achtung: Ein öffentliches Testament wird unwirksam, wenn es aus der Verwahrung genommen wird. Ein handschriftliches Testament bleibt weiter wirksam.
Kleiner Pflichtteil
Ein Ehegatte kann den sog. kleinen Pflichtteil als güterrechtliche Lösung verlangen, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endete. Überlegenswert ist dieser Weg vor allem dann, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.
Lebten Eheleute im gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft, sieht das Gesetz eine erbrechtliche Lösung und eine güterrechtliche Lösung für die Berechnung der Vermögensnachfolge durch den Ehegatten vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten.
Der kleine Pflichtteil kann verlangt werden, wenn die Ehe durch den Tod endete und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und auch kein Vermächtnis erhält. Der überlebende Ehegatte wird nicht Erbe, wenn er enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt.
Kosten der Auskunft nach §2314 BGB
Die Kosten, die durch dadurch entstehen, dass der Erbe die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten erfüllen muss, fallen nach §2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.
Umfasst sind davon insbesondere die Kosten, die für ein öffentliches Nachlassverzeichnis bzw. notarielles Nachlassverzeichnis oder für einen Sachverständigen zur Wertermittlung (Wertermittlungsanspruch) entstehen.
Mehr zum Nachlassverzeichnis.
Kündigung durch den Testamentsvollstrecker § 2226 BGB
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit nach § 2226 BGB kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Lebenspartner – Lebenspartnerin § 10 LPartG
Die Partner/ -innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind aus erbrechtlicher Perspektive Ehepartnern gleichgestellt.
Minderjährigenadoption §§ 1741 ff BGB
Die Minderjährigenadoption ist neben der Erwachsenenadoption die Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen Person zu begründen. Im Gesetz wird die Minderjährigenadoption als Annahme Minderjähriger bezeichnet und ist in den §§1741 ff BGB geregelt.
Die Wirkungen der Annahme Minderjähriger sind in § 1754 BGB und in §1755 BGB geregelt:
§ 1754 Wirkung der Annahme
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
Die Minderjährigenadoption wird wegen seiner Wirkungen als Volladoption bezeichnet.
Als Kind besitzt man ein Gesetzliches Erbrecht nach seinem Elternteil gemäß §1924 BGB. Man wäre gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung. Außerdem hat man Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §2303 BGB.
Miterbe §§ 2032 BGB
Wenn beim Anfall einer Erbschaft mehrere Erben vorhanden sind, werden diese als Miterben bezeichnet. Sie bilden die Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), wobei der Nachlass bis zur Teilung als gemeinschaftliches Vermögen zu betrachten ist. (§§ 2032 BGB)
Mutter Mutterschaft § 1591 BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.