Vater Vaterschaft § 1592 BGB

Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Vermächtnis § 1939 BGB §§ 2147 ff BGB

Mit einem Vermächtnis bedenkt der Erblasser eine Person mit einem Vermögensvorteil, ohne diesen Vermächtnisnehmer zum Erben einzusetzen. (§ 1939 BGB, §§2147 ff BGB) Durch das Vermächtnis werden der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert. Die Zuwendung erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

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Vermächtnisunwürdigkeit § 2345 BGB

Auf die Vermächtnisunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung (§2345 BGB). Erbunwürdig ist jene Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Bei Erbunwürdigkeit kann das Erbrecht des Erbunwürdigen von demjenigen angefochten werden, dem dessen Wegfall zustatten kommt.

Verschaffungsvermächtnis § 2170 BGB

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

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Verwandtschaft, Grad der Verwandtschaft § 1589 BGB

Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Volladoption

Als Volladoption bezeichnet man die besonderen Wirkungen der Minderjährigenadoption. Durch die Annahme Minderjähriger wird der Anzunehmende das Kind des Annehmenden. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten erlöschen.
Für die Annahme Volljähriger (Erwachsenenadoption) ist eine Volladoption nur unter besondern Voraussetzungen möglich.

Vollerbe

Ein Vollerbe ist die Person, die eine andere Person zuerst allein beerben (Alleinerbe) soll. Vor allem beim Berliner Testament und beim Erbvertrag wird diese Konstruktion benutzt.
Eine typische Regelung beim Berliner Testament ist die, dass zuerst das gesamte Vermögen des erstversterbenden Ehegatten vollständig auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll und nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder Erben werden. Der überlebende Ehegatte wird so zum Vollerben, dem das gemeinschaftliche Vermögen als Einheit zusteht. Die Kinder werden in diesem Fall die Schlusserben, weil sie bezüglich des Erstverstorbenen erst zum Zuge kommen, wenn der zweite Ehegatte verstirbt.
Diese sog. Einheitslösung ist von der Trennungslösung zu unterscheiden, bei der der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe sondern Vorerbe wird und die Kinder im zweiten Erbgang nicht Schlusserben werden sondern das Vermögen des Erstverstorbenen als Nacherbschaft erhalten.

Das Berliner Testament schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Der Schlusserbe kann nach dem Tod des Erstversterbenen ggf. nur seinen Pflichtteil verlangen. Der überlebende Ehegatte kann als Vollerbe bis zu seinem Tod frei über das ererbte und das eigene Vermögen verfügen.

Voraus des Ehegatten § 1932 BGB

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm als Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.
Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (§2311 BGB)

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht soll den Fall absichern, dass man bestimmte Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Der Vollmachtgeber will sicherstellen, im Ernstfall von einer vertrauten Person vertreten zu werden, denn durch eine solche Vollmacht kann man die gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermeiden.
Wem eine Vorsorgevollmacht zu weit geht, der kann eine Betreuungsverfügung treffen.
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte klarstellen, ab wann sie gelten und wann sie enden soll und in welchem Umfang sie den Bevollmächtigten berechtigt. Eine besondere Frage ist dabei immer die Wirkung über den Tod hinaus. Grundsätzlich sollte zwischen dem unterschieden werden, was man mit dem Vollmachtnehmer vereinbart und dem, was man in die Vollmachturkunde als Bedingungen aufnimmt. Nicht selten scheitert in der Praxis eine Vertretung daran, dass die Vollmachtsurkunde falsch gestaltet ist.
Für eine Vorsorgevollmacht braucht man grundsätzlich keinen Notar. Selbst die Schriftform ist eigentlich nicht vorgeschrieben, zum Beweis der Bevollmächtigung aber unbedingt ratsam.
Vorsorgevollmachten sollten unbedingt mit anderen Verfügungen, wie Berliner Testament, einseitigem Testament oder Patientenverfügung abgestimmt sein.

Vorweggenommene Erbfolge

Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man Verfügungen zu Lebzeiten, während Verfügungen von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden.

Wahlvermächtnis § 2154 BGB

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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Wechselbezüglichkeit im Berliner Testament § 2270 BGB

Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem Berliner Testament führt § 2270 BGB aus, dass Verfügungen eines Ehegatten unwirksam sind, wenn anzunehmen ist, dass sie ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen sein würden, und die entsprechende Verfügung des anderen nichtig oder widerrufen ist.
Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.