Schlusserbe

Ein Schlusserbe ist die Person, die von einer Erbschaft erst nach einem anderen Erben profitieren soll. Vor allem beim Berliner Testament und beim Erbvertrag wird diese Konstruktion benutzt.
Eine typische Regelung beim Berliner Testament ist die, dass zuerst das gesamte Vermögen des erstversterbenden Ehegatten vollständig auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll und die gemeinsamen Kinder dann den Zweitversterbenden beerben sollen. Der überlebende Ehegatte wird so Vollerbe, dem das gemeinschaftliche Vermögen als Einheit zusteht. Die Kinder sind in diesem Fall die Schlusserben, weil sie bezüglich des Erstverstorbenen erst zum Zuge kommen, wenn der zweite Ehegatte verstirbt.
Diese sog. Einheitslösung ist von der Trennungslösung zu unterscheiden, bei der der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe sondern Vorerbe wird und die Kinder im zweiten Erbgang nicht Schlusserben werden sondern das Vermögen des Erstverstorbenen als Nacherbschaft erhalten.

Das Berliner Testament schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Der Schlusserbe kann nach dem Tod des Erstversterbenen ggf. nur seinen Pflichtteil verlangen. Der überlebende Ehegatte kann bis zu seinem Tod frei über das ererbte und das eigene Vermögen verfügen. Erst durch seinen Tod kommt der Schlusserbe zum Zuge.

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