Der Wertermittlungsanspruch ergänzt den Anspruch auf Auskunft nach §2314 BGB, der einem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben neben dem Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis zusteht.
Weil das Nachlassverzeichnis grundsätzlich nur den Bestand des Nachlasses am Todestag auszuweisen hat, benötigt der Pflichtteilsberechtigte ggf. ergänzende Angaben zum Wert einzelner Nachlassgegenstände.
Die Pflicht zur Wertermittlung trifft den Erben. Beispielsweise muss er über den Wert eines Grundstücks ein Sachverständigengutachten erstellen lassen, wenn er den Wert nicht anders belegen kann. Die Kosten der Wertermittlung treffen den Nachlass und mindern damit zugleich den Pflichtteil.
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