Zwangserbe bedeute, dass das Erbrecht nicht ausgeschlagen werden kann.
Grundsätzlich steht das Recht zur Ausschlagung jedem zu, der gewillkürter Erbe (Testament, Berliner Testament, Erbvertrag) oder gesetzlicher Erbe geworden ist.
Allein der Fiskus darf nach §1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagen, wenn er als gesetzlicher Erbe zum Zug gekommen ist. (Erbrecht des Staates)