Wertermittlungsanspruch § 2314 BGB

Der Wertermittlungsanspruch ergänzt den Anspruch auf Auskunft nach §2314 BGB, der einem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben neben dem Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis zusteht.
Weil das Nachlassverzeichnis grundsätzlich nur den Bestand des Nachlasses am Todestag auszuweisen hat, benötigt der Pflichtteilsberechtigte ggf. ergänzende Angaben zum Wert einzelner Nachlassgegenstände.
Die Pflicht zur Wertermittlung trifft den Erben. Beispielsweise muss er über den Wert eines Grundstücks ein Sachverständigengutachten erstellen lassen, wenn er den Wert nicht anders belegen kann. Die Kosten der Wertermittlung treffen den Nachlass und mindern damit zugleich den Pflichtteil.

Mehr zum Nachlassverzeichnis.

Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Regelfall. Wenn die Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daran, dass jeder Ehegatte weiterhin Inhaber seines Vermögens bleibt, ändert sich dadurch nichts.

Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, haben die Eheleute die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (Zugewinn) auszugleichen.

Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten sind eine Erbrechtliche und eine güterrechtliche Lösung möglich.
Als erbrechtliche Lösung sieht das Gesetz einen pauschalen Zugewinn in Höhe von einem Viertel zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil vor.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote erhalten. Die güterrechtliche Lösung ist möglich, wenn die Ehe durch den Tod endet und der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird. Dass wäre möglich, wenn der Überlebende durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde oder kein Vermächtnis erhält oder die Erbschaft ausschlägt. Eine Ausschlagung ist vor allem dann überlegenswert, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte.

Zusatzpflichtteil § 2305 BGB

Der Zusatzpflichtteil nach §2305 ist der Anspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben, neben seinem Erbanteil eine Geldzahlung zu erhalten, damit er wertmäßig genauso viel erhält, als hätte er nur den Pflichtteil erhalten. Allerdings bleiben die Belastungen und Beschwerungen des Erbrechts erhalten.
In §2305 BGB heißt es dazu: „Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht.“

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich aus dem Wert des Nachlasses errechnet. Als Erbe tritt man dagegen in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und kann über den Nachlass bzw. die Nachlassgegenstände (mit-)verfügen.

Der Zusatzpflichtteil ist vom Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB zu unterscheiden.

Zweckvermächtnis § 2156 BGB

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

Lesen Sie hier mehr zum Vermächtnis.