Nachlassverzeichnis § 2314 BGB

Durch ein Nachlassverzeichnis erfüllt der Erbe die Auskunftsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten nach §2314 BGB. Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem oder den Erben Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und über die vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre gemachten Schenkungen verlangen.

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§ 2314 BGB –  Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Nichteheliche Kinder § 1924 BGB

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt und werden gesetzliche Erben ihrer Mütter und Väter. (§ 1924 BGB)

Das war allerdings nicht immer so. Lange Zeit ging das Gesetz davon aus, das zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Diese Annahme wirkt noch bis heute nach, denn vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind vom Nachlass des Vaters weiterhin ausgeschlossen, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eintrat.

Notar

Ein Notar ist in Deutschland unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er wird für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Für Notare gilt die Bundesnotarordnung (BNotO).

Nottestament auf See § 2251 BGB

Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament auf See bzw. See-Testament ist in §2251 BGB geregelt und erlaubt, dass wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung in der Form errichten kann, die für das Drei-Zeugen-Testament vorgeschrieben ist.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Nottestament vor dem Bürgermeister § 2249 BGB

Das Bürgermeister-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor dem Bürgermeister bzw. Bürgermeister-Testament ist in §2249 BGB geregelt und kann bei der Besorgnis errichtet werden, der Erblasser werde früher sterben, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

In §2249 BGB heißt es:

§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4) (weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

Nottestament vor drei Zeugen § 2250 BGB

Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor drei Zeugen bzw. Drei-Zeugen-Testament ist in §2250 BGB geregelt und unterscheidet zwei Voraussetzungen: Einen Orte, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist und nahe Todesgefahr, durch die voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeister-Testaments nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Öffentliches Nachlassverzeichnis § 2314 BGB

Nach §2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein öffentliches Nachlassverzeichnis verlangen. Das öffentliche Nachlassverzeichnis wird durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder einen Notar errichtet.
Die Amtsperson hat eigene Ermittlungen anzustellen, damit das Verzeichnis vollständig und richtig ist.

Die Pflicht des Erben, Auskunft durch ein öffentliches Nachlassverzeichnis zu erteilen, besteht unabhängig von der Pflicht, ein eigenes Nachlassverzeichnis zu errichten. Der Pflichtteilsberechtigte könnte also beide Verzeichnisse vom Erben verlangen, um seinen Pflichtteil zu berechnen.

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Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird durch einen Notar aufgesetzt, nachdem der Erblasser ihm seine letztwillige Verfügung mündlich diktiert oder ihm eine Schrift überreicht hat, von der der Erblasser glaubhaft macht, dass darin sein Wille aufgezeichnet ist. (mehr dazu)

Patientenverfügung § 1901a BGB

Zur Patientenverfügung führt § 1901a BGB in Absatz 1 aus: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“
Mit einer Patientenverfügung bestimmt man also selbst, welche Maßnahmen erfolgen sollen und welche nicht, während man mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person zu diesen Entscheidungen bevollmächtigen kann. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Ein Notar ist nicht erforderlich.

Pflichtteilsberechtigt § 2303 BGB

Dem überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, Kindern und Kindeskindern sowie den Eltern des Erblassers steht ein gesetzlich festgelegter Pflichtteil am Erbe zu, wenn sie ohne der Verfügung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge gelangt wären. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt jeweils die Hälfte des Wertes, den der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte und ist ein reiner Geldanspruch.

In § 2303 BGB heißt es:

§2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

 

 

Pflichtteilsentziehung §§ 2333 – 2337 BGB

Der Erblasser ist berechtigt einem Abkömmling, einem Elternteil oder dem Ehegatten den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen, wenn sich diese gegenüber dem Erblasser schwerer Vergehen schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder einer anderen schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben oder eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen. (§§2333 bis 2337 BGB)

Pflichtteilsergänzungsanspruch §§ 2325 ff BGB

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um den Geldanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der sich aus einem fiktiven Nachlass errechnet. Zur Berechnung wird dem Nachlasswert das hinzugerechnet, was der der Erblasser vor seinem Tod an Vermögen verschenkt hat. (§§ 2325 ff. BGB) Das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben neben dem, was ihm aus dem vorhanden Nachlass als ordentlicher Pflichtteil zusteht das verlangen, was er zusätzlich erhalten hätte, wenn sich die Schenkungen noch immer im Nachlass befänden.

Berücksichtigt werden die Zuwendungen in den letzten zehn Jahren. Für Schenkungen an Ehegatten gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.

Für den Wert, mit dem die Zuwendungen berücksichtigt werden, gelten unterschiedliche Regelungen.

Bei Erbfällen vor dem 1. Januar 2010 wird sie Zuwendung mit dem vollen Wert berücksichtigt. In den Erbfällen danach wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Pflichtteilsunwürdigkeit § 2345 BGB

Auf die Pflichtteilsunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung (§2345 BGB). Erbunwürdig ist jene Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB). Bei Erbunwürdigkeit kann das Erbrecht des Erbunwürdigen von demjenigen angefochten werden, dem dessen Wegfall zustatten kommt.

Schenkung zu Lebzeiten

Von einer Schenkung zu Lebzeiten wird in Abgrenzung zur Verfügung von Todes wegen gesprochen. Die Übertragung einer Sache oder eines Rechts erfolgt unentgeltlich.
Beides sind Gestaltungsmittel der Nachlassplanung, die sich darin unterscheiden, ob die Wirkung vor oder nach dem Versterben eintritt.