Ein Schlusserbe ist die Person, die von einer Erbschaft erst nach einem anderen Erben profitieren soll. Vor allem beim Berliner Testament und beim Erbvertrag wird diese Konstruktion benutzt.
Eine typische Regelung beim Berliner Testament ist die, dass zuerst das gesamte Vermögen des erstversterbenden Ehegatten vollständig auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll und die gemeinsamen Kinder dann den Zweitversterbenden beerben sollen. Der überlebende Ehegatte wird so Vollerbe, dem das gemeinschaftliche Vermögen als Einheit zusteht. Die Kinder sind in diesem Fall die Schlusserben, weil sie bezüglich des Erstverstorbenen erst zum Zuge kommen, wenn der zweite Ehegatte verstirbt.
Diese sog. Einheitslösung ist von der Trennungslösung zu unterscheiden, bei der der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe sondern Vorerbe wird und die Kinder im zweiten Erbgang nicht Schlusserben werden sondern das Vermögen des Erstverstorbenen als Nacherbschaft erhalten.
Das Berliner Testament schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Der Schlusserbe kann nach dem Tod des Erstversterbenen ggf. nur seinen Pflichtteil verlangen. Der überlebende Ehegatte kann bis zu seinem Tod frei über das ererbte und das eigene Vermögen verfügen. Erst durch seinen Tod kommt der Schlusserbe zum Zuge.
Als Schonvermögen wird das Vermögen bezeichnet, das ein (im Sinne der Sozialhilfe) Hilfebedürftiger nicht verwerten muss, um staatliche Unterstützung zu erhalten.
Absatz 1 des §90 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12) bestimmt: „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“
Was nicht zu verwerten oder einzusetzen ist, also was als Schonvermögen anzusehen ist, bestimmen die Absätze 2 und 3.
Ein eigenhändiges Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Die Schwägerschaft begründet kein Erbrecht.
Das See-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament auf See bzw. See-Testament ist in §2251 BGB geregelt und erlaubt, dass wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung in der Form errichten kann, die für das Drei-Zeugen-Testament vorgeschrieben ist.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
In §2251 BGB heißt es:
§ 2251 Nottestament auf See
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
§ 168 Abs. 1 StGB:
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile (wie Zahngoldbruch, der zum Zwecke der Veräußerung entnommen wird).
(Klammerzusatz im Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 30.06.2015- 5 StR 71/15
Ein Teilerbschein weist das Erbrecht eines einzelnen Miterben aus einer Erbengemeinschaft aus.
Eine Teilungsanordnung ist die Bestimmung eines Erblassers für die Auseinandersetzung des Nachlasses. D.h. er kann einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen. Der Erblasser kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. (§ 2048 BGB)
Die Teilungsanordnung ist abzugrenzen von der „Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen“. Liegt eine Teilungsanordnung vor, muss teilweise noch zwischen echter und überquotaler Teilungsanordnung unterschieden werden.
Als Erbteilungsverbot bzw. Teilungsverbot wird das Recht des Erblassers bezeichnet, durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände auszuschließen. So nicht anders testiert, erlischt das Erbteilungsverbot nach dreißig Jahren. (§ 2044 BGB) Sind die Miterben sich einig, können sie den Nachlass trotz Teilungsverbot teilen.
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser im rechtlichen Rahmen seiner Testierfähigkeit beispielsweise einen Erben bestimmt oder eine Enterbung ausspricht, ein Vermächtnis, eine Auflage oder einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Dem notariellen Testament wird gegenüber dem eigenhändigen Testament die höhere Rechtssicherheit zugesprochen.
Ein Testamentsvollstrecker setzt um, was der Erblasser im Testament bestimmt hat. Zur Testamentsvollstreckung gehören die Verwaltung des Nachlass, die Besorgung von Vermächtnis, Auflage und Pflichtteil oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Mittel bei der Gestaltung von Testamenten.
(mehr hier)
Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht einem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Ob jemand testierfähig oder testierunfähig ist, richtet sich nach seinen persönlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments erfüllt. Als Voraussetzung gelten die Volljährigkeit und die Geschäftsfähigkeit.
In §2229 BGB heißt es zur Testierfähigkeit Minderjähriger und zur Testierunfähigkeit ausdrücklich, dass ein Minderjähriger ein Testament erst errichten kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dazu bedarf der Minderjährige nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Wer minderjährig ist, darf keine eigenhändiges Testament errichten. Dass heißt, mit Erreichen des 16. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit kann ein Minderjähriger nur ein notarielles Testament errichten.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Der Testierwille ist unbedingte Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments.
Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB (Eigenhändiges Testament) genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist. Darunter versteht man den dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könne als solche angesehen werden.
Theoretisch kann ein Testament also auch auf einem Bierdeckel, auf einer Serviette oder an einer Hauswand errichtet werden. Ob dabei ein ernsthafter Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gem. §133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der Lebenserfahrung zu beurteilen. Wenn ein Schriftstück in seiner Form nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.